Alleinverdiener oder nicht?
Wenn man in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung zusammenlebt und ein Kind hat, für das man Familienbeihilfe bezieht, steht dem Ehepartner, der als einziger in der Familie ein Einkommen hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Im Jahr der Geburt des Kindes muss man aber aufpassen, da der Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann zusteht, wenn das Kind im 1. Halbjahr, also vor dem 1.7., geboren wurde. Das Kind muss mehr als 6 Monate haushaltszugehörig sein, damit ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Damit einer von beiden den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen kann, darf der andere bis zu 6.000 € im Kalenderjahr verdienen. Dazu zählt im Jahr der Geburt aber auch das Wochengeld, also kann man die Grenze sehr schnell überschreiten!
Das Finanzamt überprüft die Voraussetzungen und streicht den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn er nicht zusteht. Es ist also Vorsicht geboten, wenn man den Alleinverdienerabsetzbetrag bei seinem Arbeitgeber bekannt gibt, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung kann es dann zu hohen Nachforderungen kommen.