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Mehrere Wohnorte und das Pendlerpauschale

viktoriarogy 11. Dezember 2016     No Comment    

Gleich vorweg muss ich eines klar stellen: Es heißt tatsächlich DAS Pendlerpauschale. Auch wenn wir in unserem normalen Sprachgebrauch DIE Pauschale verwenden, im Steuerrecht wird immer DAS Pauschale verwendet. Aber nun zum eigentlich Inhalt des heutigen Beitrags.

Mittlerweile haben wir schon seit mehreren Jahren einen vom Finanzministerium zur Verfügung gestellten Pendlerrechner, zu finden unter: https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Der Pendlerrechner hat uns Steuerpflichtigen Rechtssicherheit beim leidigen Thema des Pendlerpauschales gebracht, da der Pendlerrechner die genauen Fahrtzeiten errechnet und man keine Diskussionen mit dem Finanzamt mehr hat, ob einem das Pendlerpauschale in der beantragten Höhe nun zustehe oder nicht. Wenn das Ergebnis des Pendlerrechners vorsieht, dass einem das Pendlerpauschale zusteht, kann man es problemlos in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen oder den Ausdruck bei seinem Arbeitgeber abgeben, so dass das Pendlerpauschale schon steuermindernd in der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird.

Damit es der Steuerpflichtige aber doch nicht zu leicht hat, mehren sich jetzt die Fragen des Finanzamts, ob der angegebene Wohnort, von dem aus gependelt wird, überhaupt stimmt. Viele Steuerpflichtige müssen nun nachweisen, dass die angegebene Strecke tatsächlich täglich zurückgelegt wird. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall Zugtickets, Tankrechnungen, Bestätigungen über Kostenbeteiligungen bei Fahrtgemeinschaften etc aufzuheben um sie in Zweifelsfällen an das Finanzamt übermitteln zu können.

Wenn man tatsächlich mehrere Wohnsitze hat, normiert das Gesetz (§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG), dass für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich ist. Welcher von beiden wird nun wirklich für die Berechnung herangezogen?

Im Gesetz wird keinem von beiden der Vorzug gegeben. Der Sinn dieser Gesetzesregelung ist es, tatäschlichen Aufwand pauschal abzugelten. Aus diesem Grund ist für die Berechnung des Pendlerapauschales der Wohnort heranzuziehen, von dem aus die Arbeit tatsächlich angefahren wird. Dies kann allerdings in jedem Monat abweichend sein, da das Pendlerpauschale immer auf ein Kalendermonat Bezug nimmt. Wenn man oft wechselnde Wohnsitze hat oder die Arbeit vom weiter entfernten Wohnsitz angefahren wird, sollte dies auf jeden Fall gut durch Belege dokumentiert werden, damit die Zweifel des Finanzamts schnell und einfach zerstreut werden können und der erfolgreichen Geltendmachung des Pendlerpauschales nichts im Wege steht!

 

 

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