Ich absolivere neben meinem Angestelltenverhältnis eine Zusatzausbildung in einem anderen Bereich. Kann ich die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen?
Die Kosten für eine Ausbildung, Fortbildung und Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie beruflich bedingt sind. Gerade bei sehr hohen Kosten in Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme ist das Finanzamt – meist zu unrecht – sehr streng bei der Anerkennung dieser Ausgaben als Werbungskosten.
Wenn es sich um Fortbildung- bzw Weiterbildungskosten handelt, muss der Zusammenhang mit der derzeiten Arbeit dargelegt werden. Oft verlangt das Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers, inwiefern diese Weiterbildung beruflich bedingt ist. Stellt Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung aus, ist die Absetzbarkeit im Rahmen der Werbungskosten üblicherweise kein Problem!
Handelt es sich um Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, anerkennt das Finanzamt die Ausgaben oft gar nicht, da ein beruflicher Zusammenhang nur nachgewiesen werden kann, wenn man bereits einer Arbeit nachgeht, in der die neuer erworbenen Kenntnisse angewendet werden. Wenn das Finanzamt die Ausgaben in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, noch nicht anerkennt, besteht die Möglichkeit das Veranlagungsverfahren neu aufzunehmen, sobald man in der neuen Branche tätig ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass man die maximale Zeit für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung ausschöpft (derzeit 5 Jahre), falls man in diesem Zeitraum voraussichtlich schon in der neuen Branche arbeiten wird.
Wichtig ist, sich nicht durch ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts entmutigen zu lassen. Man hat einen Anspruch auf Anerkennung der Kosten. Wenn man Nachweise und eine gute Begründung ans Finanzamt schickt, werden die Kosten normalerweise problemlos als Werbungskosten anerkannt.